MDFU Mitteldeutsche Unternehmens- und IT-beratung

Hinweise zur Geldwäscheprävention

Geldwäscheprävention wird von vielen mit Banken und Finanzinstituten assoziiert. Das ist richtig, aber das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet seit seiner grundlegenden Reform im Jahr 2017 auch eine Vielzahl von Akteuren außerhalb des Finanzsektors — darunter ausdrücklich Dienstleister, die Gesellschaften gründen, Vorratsgesellschaften anbieten oder Geschäftsadressen und virtuelle Büros bereitstellen.

Die MDFU führt nicht grundsätzlich selbst die unter Aufsicht stehenden Dienstleistungen aus, sondern vermittelt auch zu Dienstleistern, Partner-Steuerberatern und Anwälten, wobei die MDFU daher nicht eine Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG ist.

Um unsere Aktivitäten immer sicher und gesetzeskonform auszuführen, egal ob wir Dienstleistungen selbst erbringen oder diese lediglich vermitteln, und um die Arbeit unserer Partner zu vereinfachen und zu unterstützen, arbeiten wir nach den gültigen Standards und gesetzlichen Sorgfaltspflichten wie eine Bank — mit dem Unterschied, dass unsere Aufsichtsbehörde nicht die BaFin ist, sondern im Nichtfinanzsektor die zuständige Landesbehörde.

Für Aktivitäten, die die MDFU GmbH mit Sitz in Berlin selbst ausführt, ist das die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe des Landes Berlin.

Unsere gesetzlichen Pflichten

Wenn es an den Kauf einer Mantel- oder Vorratsgesellschaft, eine Neugründung, eine Liquidation geht oder wenn um eine Geschäftsadresse geht, werden wir unsere Vertragspartner identifizieren und verifizieren.

Das betrifft den Auftraggeber selbst, etwaige für ihn handelnde Personen sowie den oder die wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von § 3 GwG — also diejenige natürliche Person, die letztlich hinter der Gesellschaft steht und mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte hält.

Konkret erheben und dokumentieren wir die in §§ 11 und 12 GwG genannten Angaben: Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit sowie Angaben zur Stellung als wirtschaftlich Berechtigter.

Die Dokumente — in der Regel amtliche Lichtbildausweise — werden kopiert und gemäß § 8 GwG für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer von fünf Jahren aufbewahrt.

Bei erhöhtem Risiko greifen verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG, die eine umfassendere Prüfung erfordern.

Darüber hinaus verweisen wir darauf, dass unsere, die Services ausführenden, Partner als Verpflichtete im Meldeportal goAML der Financial Intelligence Unit (FIU) registriert sind und damit alle Anforderungen der seit dem 1. März 2026 geltenden GwG-Meldeverordnung erfüllen.

Was das für Sie bedeutet

m Rahmen Ihrer Sorgfaltspflichten sind unsere ausführenden Partner zudem verpflichtet, das Transparenzregister zu konsultieren und die wirtschaftlich Berechtigten Ihrer Gesellschaft dort zu überprüfen.

Bitte stellen Sie sicher, dass die Eintragungen Ihrer bestehenden Gesellschaften im Transparenzregister aktuell und vollständig sind. Fehlerhafte oder fehlende Einträge können die Abwicklung verzögern und führen bei Prüfungen durch Aufsichtsbehörden zu eigenständigen Bußgeldern — gegenüber Ihnen als Gesellschafter, nicht gegenüber uns.

Barzahlung und Zahlungen in Kryptowährungen

Eine Bezahlung unserer Leistungen in bar ist nicht möglich.

Bei Barzahlungen wären wir gesetzlich zu verstärkten Sorgfaltspflichten verpflichtet, einschließlich des Nachweises der Mittelherkunft.

Hinzu kommt, dass Bareinzahlungen auf Geschäftskonten regelmäßig von Banken als Auffälligkeit gewertet werden, was uns nur in einen vermeidbaren Erklärungsbedarf bringen würde.

Ab dem 1. Januar 2027 gilt zudem eine gesetzliche Bargeldobergrenze von 10.000 Euro für geschäftliche Transaktionen.

Auch steht Ihnen nicht die Möglichkeit per Krypto-Währung zu zahlen. Es werden ausschliesslich Bank-Überweisungen und Kartenzahlungen akzeptiert.

Bei Fragen zu unseren GwG-Verpflichtungen oder zum konkreten Ablauf der Identifizierung stehen wir Ihnen vorab gerne zur Verfügung.

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